§1
Name, Sitz, Rechtsform, Gerichtsstand
- (1) Der Verein führt den Namen „Leichtathleten Gemeinschaft Meckenheim“ (LG Meckenheim).Er versteht sich – ohne rechtliche Verpflichtung – als Traditionsnachfolger der am 01.04.1977 in Meckenheim gegründeten Leichtathletik-Abteilung Meckenheim.
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Meckenheim.
- (3) Er wird zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheinbach angemeldet.
- (4) Der Gerichtsstand ist Rheinbach.§2Zweck, Gemeinnützigkeit
- (1) Der Verein verfolgt den Zweck, Gelegenheit und Anleitung zu geregelter sportlicher Betätigung, insbesondere zur Leichtathletik, zu geben.
- (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder noch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins Zuwendungen aus dem
V ereinsvermögen.Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. *)
*) Satz 5 lt. Vorstandsbeschluss vom 12.05.1993 auf Verlangen der Finanzbehörde gem. §8 Abs. 5 Vereinssatzung eingefügt.
§3
Beginn der Mitgliedschaft
- (1) Mitglied im Verein kann jede Person werden.
Es wird unterschieden zwischen: a) aktiven Mitgliedernb) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern - (2) Die Mitgliedschaft als aktives oder passives Mitglied kann nur auf schriftlichen Antrag erworben werden. Der Antrag muss die Anerkennung der Satzung für den Fall der Aufnahme in den Verein enthalten.
- (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- (4) Ein Wechsel vom aktiven zum passiven Mitglied oder umgekehrt ist möglich.
- (5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eingangs des Aufnahmeantrages beim Vorstand, falls nicht der Antrag innerhalb von vier Wochen abgelehnt wird.
Die Ablehnung bedarf der schriftlichen Begründung.
Gegen die Ablehnung steht dem/der Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. - (6) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Über den Antrag, ein Ehrenmitglied zu ernennen, entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.§4Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Alle Mitglieder haben das Recht, nach den im Verein geltenden Grundsätzen am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Ein Anspruch auf Ersatz der dem Mitglied daraus entstehenden Kosten besteht nicht. - (2) Alle Mitglieder haben von der Vollendung des 14. Lebensjahres an in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
- (3) Von der Vollendung des 18. Lebensjahres an können Mitglieder in eines der in der Satzung vorgesehenen Organe gewählt werden. Aktivenvertreter sind an diese Altersvorgabe nicht gebunden.
- (4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und den Anordnungen des Vereins sowie der Verantwortlichen Folge zu leisten.
- (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen zu zahlen.
Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
(6) Die Rechte des Mitgliedes ruhen, solange es nicht die nach der Beitragsordnung fälligen Verpflichtungen erfüllt hat.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06. oder 31.12.) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären, im Jahre des Eintritts in den Verein jedoch nur zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) möglich.
- (3) Ein Ausschluss kann erfolgen bei:
a) grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,b) schwerwiegendem vereinsschädigenden Verhalten,
c) Beitragsrückständen von mindestens neun Monaten oder anderen finanziellen Verpflichtungen in gleicher Höhe, wenn das Mitglied zweimal – zuletzt einen Monat zuvor durch eingeschriebenen Brief – gemahnt und auf den möglichen Ausschluss hingewiesen worden ist. - (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder, nachdem dem/der Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern.
Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung offen.§6Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.§7Mitgliederversammlung
- (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr innerhalb des ersten Vierteljahres durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen acht Wochen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ebenfalls unter Angabe Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
- (3) Anträge aus dem Kreise der Mitglieder zur Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn sie dem/der Vorsitzenden mindestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen. Über die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- (4) Ein Mitglied des Vorstandes, oder auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder ein anderes Mitglied des Vereins, leitet die Mitgliederversammlung.
- (5) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, Abstimmungen auf Verlangen von 1/10 der erschienenen Mitglieder, Wahlen auf Verlangen eines Mitgliedes, geheim.
- (6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über – die Wahl und Entlastung des Vorstandes- Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
– Entgegennahme von Jahres-Kassenberichten – Bestellung von Kassenprüfern.Der Vorstand, sonstige Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. - (7) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. - (8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Satzungsänderung bedarf jedoch einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:- – Ort und Zeit der Versammlung
- – die Person des Versammlungsleiters
- – die Zahl der erschienenen Mitglieder
- – die Tagesordnung
- – die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Abstimmungsart
- – bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.§8V orstandb) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) weiteren von der Mitgliederversammlung für erforderlich gehaltenen Mitarbeiter/-innen z.B. Kassenwart/in, Sportwart/in, Jugendwart/in, Geschäftsführer/in, Seniorenbeauftragte/r
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
Eine Wiederwahl oder erneute Wahl/Ernennung ist zulässig.
- (2) Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
- (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der zweijährigen Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.
- (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung nicht anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, in seiner/ihrer Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretendenV orsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. - (5) Satzungsänderungen, die von den Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
- (6) Soweit Mitglieder des Vorstandes nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sind sie von den Angehörigen der Bereiche zu wählen, denen diese Vorstandsmitglieder zugerechnet werden oder in denen sie überwiegend tätig sein sollen.Nicht durch die Mitgliederversammlung gewählte Angehörige des Vorstandes bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.§9Geschäfts- und Finanzwesen
- (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
- (2) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/-innen prüfen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres/Geschäftsjahres das Finanzgebaren des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung.
- (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Meckenheim (Sportamt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Haftung
Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für durch den Sportbetrieb entstehende Schäden.
§11
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Meckenheim, den 14.11.1992